Satzung

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§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verband führt den Namen „Deutscher Mieterbund Baden-Württemberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart.

2.    Der Verband ist unter der Nummer VR 1588 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und Mitglied des Deutschen Mieterbundes e. V., Sitz Berlin.


§ 2 Zweck und Aufgabe

1.    Der Landesverband bezweckt den Zusammenschluss der in Baden-Württemberg be-stehenden und noch zu gründenden Mietervereine mit dem Ziel, deren Interessen durch eine einheitliche Wahrnehmung in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu fördern und zu unterstützen. Er strebt die Gestaltung eines sozialen Wohn- und Bo-denrechts an.

2.    Der Landesverband informiert und betreut die ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine in Fragen der einschlägigen Gesetzgebung sowie der Rechtssprechung und der Or-ganisation in Arbeits- bzw. Schulungstagungen, durch Rundschreiben oder in anderer geeigneter Form.

3.    Der Landesverband ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Seine Tätigkeit ist nicht i. S. § 21 BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

4.    Das Landesverbandsorgan ist die MieterZeitung des Deutschen Mieterbundes, Aus-gabe Baden-Württemberg.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Landesverbands kann jeder Mieterverein in Baden-Württemberg werden, sofern er dessen Satzung schriftlich anerkennt und seine Vereins- und Geschäftsfüh-rung mit den Grundsätzen dieser Satzung übereinstimmt.

2.    Die Aufnahme eines Vereins als Mitglied des Landesverbands ist schriftlich unter Bei-fügung der Vereinssatzung beim Landesvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Gegen eine Ablehnung des Antrags ist eine Be-schwerde an die Vorsitzendenkonferenz zulässig, die keine aufschiebende Wirkung hat. Deren Entscheidung ist endgültig.

3.    In jeder selbständigen Gemeinde darf nur ein Mieterverein dem Landesverband an-gehören. Ausnahmen beschließt der Landesverbandsvorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedsvereine können die Mitgliedschaft gegenüber dem Landesvorstand mit Ablauf des Kalenderjahres kündigen. Der Kündigung soll ein Beschluss der Mitglie-derversammlung des Mitgliedsvereins vorausgehen. Die Kündigung ist wirksam, wenn

a)    sie durch eingeschriebenen Brief bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres beim Landesvorstand eingeht,

oder

b)    sich der Mitgliedsverein entsprechend seiner Satzung aufgelöst hat.

2.    Ein Mitgliedsverein des Landesverbands kann auf Antrag eines Landesvorstandsmit-glieds oder des Geschäftsführers ausgeschlossen werden, wenn

a)    die Voraussetzungen, die zur Aufnahme in den Landesverband geführt haben, nicht mehr vorliegen,

b)    der Mitgliedsverein seinen Verpflichtungen aus der Landesverbandssatzung trotz erfolgter Abmahnung nicht nachkommt oder den Interessen des Landesverbands fortgesetzt zuwiderhandelt.

3.    Dem Mitgliedsverein ist der Antrag auf Ausschluss aus dem Landesverband mindes-tens vier Wochen vor Beratung durch den Landesvorstand bzw. die Vorsitzendenkon-ferenz schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Zugleich ist der Mitgliedsverein aufzufordern, sich schriftlich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern. Zur Sitzung ist der Mitgliedsverein zu laden.

Der Beschluss des Landesvorstands bzw. der Vorsitzendenkonferenz ist dem Mit-gliedsverein schriftlich mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten

1.    Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, die Einrichtungen des Landesverbands in An-spruch zu nehmen sowie an sämtlichen Veranstaltungen, Arbeits- und Schulungsta-gungen usw. teilzunehmen.

2.    Jeder Mitgliedsverein hat die Pflicht

a)    seine Aufgaben im Sinne seiner Satzung zu erfüllen,

b)    den Landesverband über alle die Interessen der Mieterschaft berührenden Ange-legenheiten und Vorgänge in seinem Tätigkeitsbereich laufend zu unterrichten,
 

c)    dem Landesverband nach Aufforderung über seine Geschäftsführung und die Vereinsarbeit sowie den Stand der Mitglieder exakte Auskünfte zu erteilen und am Schluss eines Geschäftsjahres den Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen,

d)    besondere Vorkommnisse innerhalb des Vereins dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen,

e)    über die Mitgliederversammlungen der Mitgliedsvereine den Landesverband unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

3.    Die/der Landesverbandsvorsitzende und/oder deren/dessen Beauftragte sind berech-tigt, an den Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen der Vereine mit bera-tender Stimme teilzunehmen.

4.    Eingaben und Anträge an Landes- und Bundesbehörden, den Deutschen Mieterbund oder dessen Untergliederungen usw. dürfen nur mit Zustimmung des Landesverbandes eingereicht werden.

5.    Die Mitgliedervereine erhalten ein Exemplar der jährlich zu erstellenden Statistik des Landesverbands (Vereine, Mitgliederstand, Beitragshöhen).


§ 6 Beitragszahlungen

1.    Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und setzt sich zusammen aus:

a)    dem Landesbeitrag (§ 11.9 d)

b)    dem Bundesbeitrag, der vom Landesverband an den Deutschen Mieterbund ab-zuführen ist.

2.    Die Mitgliedsvereine sind unaufgefordert zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Höhe des Landesbeitrags ist nach der Zahl der Vereinsmitglieder zu berechnen. Die Mitgliedsvereine haben jeweils zu Beginn des Quartals ¼ des voraussichtlichen Mitgliedsbeitrags als Abschlagszahlung an den Landesverband abzuführen. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen sind zulässig.

3.    Über das abgelaufene Geschäftsjahr hat die Abrechnung bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu erfolgen.


§ 7 Regionale Gliederung des Landesverbands

1.    Das Gebiet des Landesverbands ist in Kreisverbände aufgegliedert.
 

2.    Das Landesverbandsgebiet gliedert sich in folgende Kreisverbände:

Kreisverband        I    =    Stuttgart
Kreisverband        II    =    Göppingen
Kreisverband        III    =    Heidelberg
Kreisverband        IV    =    Neckar
Kreisverband        V    =    Reutlingen-Tübingen
Kreisverband        VI    =    Oberndorf
Kreisverband        VII    =    Konstanz/Oberschwaben = Bodensee
Kreisverband        VIII    =    Freiburg

3.    Ein Kreisverband besteht aus mindestens drei Mitgliedsvereinen oder insgesamt 1500 Mitgliedern für einen bzw. zwei Vereine.

4.    Wollen Mitgliedsvereine von einem Kreisverband zu einem anderen wechseln, so be-darf der Wechsel der Zustimmung des Landesvorstands.

5.    Die Kreisverbände haben dem Landesvorstand ihre Geschäftsordnung und Mitglie-derzahl mitzuteilen.


§ 8 Organe des Landesverbands

Die Organe des Landesverbands sind:

a)    der Mietertag Baden-Württemberg (Mitgliederversammlung)

b)    die Vorsitzendenkonferenz als erweiterter Landesvorstand

c)    der Landesvorstand


§ 9 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus fünf Personen, nämlich der/dem Landesvorsitzenden, zwei stellv. Landesvorsitzenden, der/dem Landesschriftführer/in und der/dem Landeskassierer/in.
  2. Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. .
  3. Ehrenamtliche Landesvorstandsämter begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. DIe Vorsitzendenkonferenz kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für Landesvorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.
  4. Der Mietertag Baden-Württemberg wählt die Landesvorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Mietertag Baden-Württemberg ist berechtigt, jedem Mitglied des Landesvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode durch Zweidrittelmehrheit das Vertrauen zu entziehen. Die hiervon betroffenen Landesvorstandsmitglieder sind verpflichtet ihre Ämter niederzulegen. Der Mietertag Baden-Württemberg wählt mit einfacher Mehrheit Ersatzmitglieder.
  6. Der Landesvorstand bleibt nach Ablauf einer Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand bestellt ist.
  7. Vorstand i.S. von § 26 BGB sind die/der Landesvorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Die/der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband allein, die beiden Stellvertreter/innen vertreten ihn gemeinsam. Sie sind an die Beschlüsse des Landesvorstands, der Vorsitzendenkonferenz und des Mietertags Baden-Württemberg gebunden.
  8. Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung über sämtliche Angelegenheiten des Landesverbands, soweit sie nicht ausdrücklich der Vorsitzendenkonferenz oder dem Mietertag Baden-Württemberg vorbehalten sind.
  9. Beschlüsse des Landesvorstandes werden in einer Präsenzsitzung gefasst. Die /der Landesvorsitzende kann beschließen, dass eine Sitzung alternativ oder ergänzend virtuell durchgeführt wird, das heißt, Vorstandsmitglieder an der Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben zu können. Die / der Landesvorsitzende kann auch beschließen, dass eine Beschlussfassung ohne Sitzung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wobei zur Wahrung der Schriftform die Textform genügt; in diesem Fall kommt der Beschluss mit Mehrheit der gültigen Stimmen zustande, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimme gültig abgeben.
  10. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 10 Vorsitzendenkonferenz

1.    Die Vorsitzendenkonferenz besteht aus:

a)    dem Landesvorstand

b)    der/dem ersten Vorsitzenden der Mitgliedsvereine und der Kreisverbände, so-weit sie nicht Vorsitzende eines Mietervereins sind. Ist eine/r von diesen ver-hindert, so tritt an ihre/seine Stelle ein anderes vom jeweiligen Vorstand be-stimmtes Vorstandsmitglied.


2.    Die Vorsitzendenkonferenz entscheidet über:

a)    die mieterpolitischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbands

b)    sämtliche dem Mietertag satzungsgemäß zur Beschlussfassung zu übertra-genden Aufgaben (Vorberatung)

c)    die Ausarbeitung von Wahlvorschlägen

d)    die Stellungnahme zu Anträgen und Satzungsänderungen

e)    den Ausschluss von Mitgliedsvereinen

f)    eine virtuelle Durchführung des Mietertages Baden-Württemberg im Sinne des § 11 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung sowie die Übernahme der Kosten für die De-legierten zum Mietertag Baden-Württemberg auf Antrag des Landesvorstandes.

g)    die Gewährung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Landes-vorstandsmitglieder gemäß § 9, Absatz 3, Satz 2

h)    die Anweisung von Kassenprüfungen bei Mitgliedsvereinen durch die Revisoren des Landesverbands
i)    den Haushaltsplan

j)    über Ort und Zeitpunkt des Mietertags Baden-Württemberg auf Vorschlag des Landesvorstands

3.    Die Einberufung der Vorsitzendenkonferenz erfolgt durch die / den Landesvorsitzen-de/n, im Verhinderungsfall durch deren /dessen Stellvertreter/innen.

4.    Die Vorsitzendenkonferenz ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Fordert min-destens ein Viertel der Mitgliedsvereine unter Angabe des Zwecks eine Vorsitzen-denkonferenz, hat die / der Landesvorsitzende diesem Verlangen innerhalb einer Frist eines Monats stattzugeben. § 11 Ziffer 4 gilt entsprechend.

5.    Beschlüsse der Vorsitzendenkonferenz werden in einer Präsenzsitzung gefasst. Der Landesvorstand kann beschließen, dass eine Sitzung vollständig oder ergänzend vir-tuell durchgeführt wird, das heißt, Mitglieder der Vorsitzendenkonferenz an der Sitzung ohne Anwesenheit am Sitzungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Vorsitzendenkonferenz entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ihrer an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

§ 11 Mietertag Baden-Württemberg

1.    Der Mietertag Baden-Württemberg tritt alle zwei Jahre an einem von der Vorsitzen-denkonferenz bestimmten Ort zusammen. Er findet als Präsenzversammlung statt. Die Vorsitzendenkonferenz kann beschließen, dass ein Mietertag vollständig oder er-gänzend virtuell stattfindet, das heißt, Mitglieder an der Versammlung ohne Anwe-senheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

2.    Der Mietertag wird durch die / den Landesvorsitzende/n unter Bekanntgabe der Ta-gesordnung mindestens vier Wochen vor dessen Stattfinden schriftlich einberufen.

Die / der Landesvorsitzende ist verpflichtet, einen außerordentlichen Mietertag einzu-berufen, wenn dies von mindestens der Hälfte weniger einem der Mitgliedsvereine beantragt wird.

3.    Der Mietertag Baden-Württemberg besteht aus:

a.    den Mitgliedern der Vorsitzendenkonferenz (§ 10 Ziffer 1)
b.    den Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsvereine.

Die Zahl der Vertreter/innen der Mitgliedsvereine zur Mitgliederversammlung beträgt 100. Sie wird entsprechend der Mitgliederbestände der jeweiligen Mitgliedsvereine nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt.
 

4.    Für die Berechnung der Stimmzahl ist die Zahl der Mitglieder maßgebend, für welche der einzelne Mitgliedsverein für die beiden vorausgegangenen Kalenderjahre Beiträge an den Landesverband abgeführt hat. Die Ausübung des Stimmrechts ist davon abhängig, dass die Mitgliedsvereine vor dem Mietertag ihre diesem gegenüber be-stehenden Verbindlichkeiten voll erfüllt haben.

Das Stimmrecht der Teilnehmer/innen am Mietertag Baden-Württemberg ist durch eine sofort bei dessen Eröffnung von ihm zu wählende, aus drei Mitgliedern bestehende Mandatsprüfungskommission festzustellen. In Streitfällen entscheidet der Mietertag mit einfacher Mehrheit.

5.    Die Mitgliedervereine tragen die Delegationskosten ihrer Vertreter/innen. Auf Antrag des Landesvorstands können diese Kosten auch ganz oder teilweise vom Landes-verband übernommen werden.

6.    Der Mietertag Baden-Württemberg ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit der Beschluss nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Landesverbands betrifft.

7.    Die Mitgliedsvereine sind befugt, an den Mietertag Anträge zu stellen. Die Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Stattfinden des Mietertags beim Vorstand ein-gegangen sein. (Zur Änderung der Tagesordnung sind Anträge jederzeit möglich.)

Über die Zulassung von Initiativanträgen entscheidet der Mietertag.

8.    Über die Beschlüsse des Mietertags ist eine Niederschrift aufzunehmen und von der/dem Landesvorsitzenden sowie von der/dem Landesschriftführer/in zu unter-schreiben.

9.    Die besonderen Aufgaben des Mietertags sind:

a)    Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte. Der Kassenbe-richt ist dem Mietertag zu Versammlungsbeginn schriftlich vorzulegen.

b)    Wahl des Landesverbandsvorstands

c)    Wahl der Landesrevisoren/innen

d)    Beschlussfassung über die Höhe des Landesverbandsbeitrags

e)    Beschlussfassung über die an den Mietertag gestellten Anträge

f)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesver-bands.


§ 12 Rechnungsprüfung

1.    Die vom Mietertag gewählten Landesrevisoren/innen sind verpflichtet, am Schluss des Geschäftsjahres und vor jedem Mietertag eine Prüfung der Landesverbandskasse, der Bücher und Belege vorzunehmen. Über jede Prüfung haben sie einen schriftlichen Bericht zu fertigen.
 

2.    Auf Anweisung der Vorsitzendenkonferenz haben die Landesrevisoren/innen bei be-sonderen Vorkommnissen auch bei Mitgliedsvereinen Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Dem betroffenen Mitgliedsverein wird zur Anhörung Gelegenheit ge-geben. Die Vorsitzendenkonferenz entscheidet mit 2/3 Mehrheit.


§ 13 Satzungsänderungen

Änderungen der Landesverbandssatzung können vom Mietertag nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


§ 14  Geschäftsjahr – Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.


§ 15 Auflösung des Landesverbands

Die Auflösung des Landesverbands kann nur vom Mietertag mit einer Mehrheit von 75 v. H. aller Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn die Auflösung als Tagesordnungspunkt bekanntgemacht worden ist. Kommt diese Mehrheit beim Mietertag nicht zustande, ist bei Aufrechterhaltung des Auflösungsantrags ein weiterer Mietertag innerhalb von drei Monaten einzuberufen. Dieser beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten.

Das Landesverbandsvermögen geht an den Deutschen Mieterbund e.V. (DMB), Berlin.

Zuletzt geändert vom Mietertag Baden-Württemberg im Juli 2024.